Unterrichtsgebühren gültig ab 1.September 2012

 

Art des Unterrichts Dauer Euro Euro
       
  wöchentlich mtl jährlich
       
   
       
Elementarbereich      
Musikmäuse 45 Min. 15,00 180,00
(Bei Gruppen von 5 bis 7 Kindern) 45 Min. 20,00 240,00
MFE, MGA, Musikschulgarten 75 Min. 22,00 264,00
(Bei Gruppen von 5 bis 7 Kindern) 75 Min. 28,00 336,00
Großgruppe instrumental 45 Min. 17,00 204,00
Perkussionsgruppe 60 Min. 22,00 264,00
       
Instrumentalunterricht      
Grundsätzlich erfolgt die Einteilung in einer 45 Min.-Schulstunde
4 Schüler 45 Min. 27,00 324,00
4 Schüler 60 Min. 30,00 360,00
3 Schüler 45 Min. 30,00 360,00
2 Schüler 30 Min. 30,00 360,00
3 Schüler 60 Min. 36,50 438,00
2 Schüler 45 Min. 41,50 498,00
2 Schüler 60 Min. 56,50 678,00
Einzel 30 Min. 56,50 678,00
Einzel 45 Min. 83,00 996,00
Einzel 60 Min. 112,50 1350,00
       
Musiktheorie, Jazzkurs   10,00 120,00
Ensemble, Chor mit Hauptfach   0,00 0,00
ohne Hauptfach   7,00 84,00
       
Instrumentenmiete      
Alle verkleinerten Instrumente   12,00 144,00
Alle Instrumente   15,00 180,00
       
Musikschüler, deren Wohnsitz nicht in Stadt und Landkreis Schweinfurt ist, haben einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf Unterrichtsgebühren und Instrumentenmiete zu zahlen.
       
Fälligkeit:
Die Musikschulgebühr und Instrumentenmiete wird in 4 Raten erhoben.
Fälligkeiten im Laufe des jeweiligen Schuljahres:
01.12. 01.02.    
01.04. 01.06.    

Sollte in Einzelfällen die Erstellung des Gebührenbescheids zum 01.12. nicht möglich sein, werden 1. und 2. Rate zum 01.02. erhoben.
Nehmen Schüler im Laufe eines Schuljahres an Auslandsaufenthalten teil, so ist die Musikschule nicht verpflichtet, die Unterrichtsgebühren zu erstatten. Für die freiwerdende Stunde kann aber ein Ersatzschüler gestellt werden.

Ermäßigung und Erlass

Achtung Änderung: 10,00 Euro Grundgebühr monatlich verpflichtend!

  1. Von der Zahlung der Unterrichtsgebühr und der Instrumentenmiete wird auf Antrag bis auf eine Grundgebühr von 10.00 Euro monatlich zu 100 % befreit, wenn der Gebührenschuldner
    1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    2. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

            erhält.

  1. Von der Zahlung der Unterrichtsgebühr und der Instrumentenmiete wird auf Antrag zu 50% befreit, wenn der Gebührenschuldner Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhält.
  2. Erlassanträge müssen jährlich schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Bescheides vor Beginn des neuen  Schuljahres bis spätestens 31.07. neu gestellt werden. Wird ein Antrag erst nach dem 31.07. gestellt, so ermäßigen sich die Gebühren erstmalig ab dem 01. des Monats, der auf die Antragsstellung folgt.
  3. Schüler, die eine Ermäßigung gem. Abs 1 oder 2 erhalten und nicht regelmäßig am Unterricht teilnehmen oder konsequent üben, werden vom weiteren Besuch des Unterrichts unverzüglich nach Kenntnis durch die Geschäftsführung ausgeschlossen.
  4. Werden Geschwister gleichzeitig unterrichtet, wird ohne Antrag für das 3. und jedes weitere Kind 50 % der vollen Gebühren ermäßigt. Die Ermäßigung wird in der Reihenfolge nach dem Lebensalter der Kinder berechnet. Nicht berücksichtigungsfähig nach Satz 1 sind Geschwister, die nur in Ensemble- oder Ergänzungsfächern unterrichtet werden.
  5. Vorbehaltlich der staatlichen Bezuschussung des Förderklassenunterrichts wird   bei Schülern die Gebühr des zweiten Hauptfaches erlassen, wenn
    1. sie in überdurchschnittlicher Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen und daher zum Wohl des allgemeinen Musiklebens von der Musikschule besser gefördert werden sollen,
    2. sie mindestens zwei Wochenstunden Einzelunterricht in einem instrumentalen oder vokalen Hauptfach und eine Wochenstunde Ensemble‑Unterricht und

                        eine Wochenstunde Gehörbildung/Musiklehre belegen.

  1. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst. a) bis c) nicht vor, kann bei Vorliegen besonderer Härten die/der Verbandsvorsitzende auf Vorschlag der Geschäftsleitung die Gebühr teilweise oder ganz erlassen. Die Notlage ist detailliert zu begründen und zu belegen.