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Die wichtigsten Fragen zum Vertragsverhältnis mit der Musikschule:

Die Eltern schließen mit der Anmeldung zur Musikschule einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den Vorschriften der Benutzungs- und der Gebührensatzung.

Hier die Antworten auf die wichtigsten rechtlichen und organisatorischen Fragen.

Die Eltern schließen mit der Anmeldung zur Musikschule einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach den Vorschriften der Benutzungs- und der Gebührensatzung.

Hier die Antworten auf die wichtigsten rechtlichen und organisatorischen Fragen:

  1.        Wie hoch ist der Anteil der Eltern an den Gesamtkosten der Musikschule? – Die Gebühren decken nur ca. 40 % der Gesamtkosten der Musikschule, über 50 % erbringen Stadt und Landkreis Schweinfurt, ca. 8 % der Freistaat Bayern. Die Musikschule Schweinfurt gehört bundesweit zu den für die Eltern günstigsten Musikschulen, Stadt und Landkreis wollen möglichst vielen den Zugang zur Musik ermöglichen.

       2. Wie kommt der Vertrag mit der Musikschule zustande? – Durch die schriftliche Anmeldung der Eltern oder eines volljährigen Schülers. Sie haben dann noch einen Monat nach dem Ende der festgesetzten Anmeldezeit die Möglichkeit zum Widerruf, dann ist der Vertrag geschlossen, es sei denn, die Musikschule kann ihn nicht erfüllen und teilt das in der gleichen Zeit, spätestens bis 15.07. Ihnen mit. Erfolgt in der genannten Zeit von beiden Seiten kein Widerruf, ist der Vertrag für ein Schuljahr verbindlich.

       3. Kann ich unter dem Jahr aussteigen? – Nein, nur bei Wegzug oder länger währender Krankheit unter Vorlage eines ärztlichen Attestes.

       4. Kann ich mir die Gruppenstärke aussuchen? – Grundsätzlich nicht, Wünsche versuchen wir natürlich zu berücksichtigen. Nach Anzahl der vorhandenen Anmeldungen teilt die Musikschule die Schüler unter pädagogischen Gesichtspunkten ein. Der Instrumentalunterricht beginnt grundsätzlich als Gruppenunterricht, Einzelunterricht mit 30 oder 45 Minuten kann grundsätzlich nur Fortgeschrittenen gewährt werden.

       5. Muss ich Änderungen der Gruppenstärke beim Schuljahreswechsel hinnehmen? – Wir teilen pädagogisch sinnvoll am Schuljahresanfang die Gruppen ein, fortgeschrittene Schüler werden auch in kleineren Gruppen unterrichtet. Wir bemühen uns, allen Wünschen gerecht zu werden, die Entscheidung liegt bei der Geschäftsführung. Mit Ihrer Anmeldung stimmen Sie diesem Verfahren zu, da sonst die Organisation des gesamten Schulbetriebs nicht möglich wäre.

       6. Muss ich Änderungen der Gruppenstärke im laufenden Schuljahr hinnehmen? – Um das zu verhindern, vereinbaren wir den Vertrag für ein Jahr (siehe Frage 3). Sollte ein Austritt aus der Gruppe genehmigt werden müssen , ist die geringfügig erhöhte Gebühr zu zahlen, da der Unterricht ja auch in der kleineren Gruppe erteilt wird. Bei einer bestehenden Zweiergruppe behält sich die Geschäftsleitung vor, den Unterricht auf 22,5 Min. zu kürzen.

       7. Was ist bei Krankheit des Lehrers? – Musikunterricht ist mit dem Unterricht in der allgemeinbildenden Schule organisatorisch und pädagogisch nicht zu vergleichen, wir haben keine stille Reserve, ein kurzfristiger Ersatz ist daher nicht möglich. Wir bemühen uns, Sie über den Unterrichtsausfall zu informieren, damit Sie unnötige Fahrten vermeiden. Dabei sind wir auf Ihre Mithilfe bei der Weitergabe der Information im Rahmen einer Telefonkette angewiesen. Entfällt der Unterricht mehr als 4x im Schuljahr, erhalten Sie anteilig die Gebühren ohne Antrag zurück. Aufgrund des Anteils der Elterngebühren müssen wir Ihnen das zumuten. Eine sofortige Rückerstattung von Gebühren würde zu einer Neukalkulation und damit weiterer Gebührenerhöhung führen.

       8. Was ist bei Krankheit des Schülers? Ist Ihr Kind  einen Monat oder länger durchgehend krank, werden die Gebühren zurückerstattet. Hierzu benötigen wir ein ärztliches Attest über die Dauer der Erkrankung.

       9. Was ist bei  Auslandsaufenthalten des Schülers? Die Musikschule ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Unterrichtsgebühren zu erstatten, da dies ja eine freie Entscheidung der Erziehungsberechtigten ist und das Angebot der Musikschule fortbesteht.

      10. Kann der Lehrer den Unterrichtstermin einfach bestimmen? – Unsere Lehrer teilen nach Ihren Wünschen die Schüler zum Schuljahresbeginn ein. Wir bemühen uns dabei, auch das Unmögliche möglich zu machen. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, der Unterricht aber nachweislich zur genannten Zeit möglich sein, muss auch ein vielleicht unbequemer Termin in Kauf genommen werden. Dies stellt kein Widerrufsrecht dar. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Musikschule ca. 3600 Schüler, 80 Lehrer in 35 Unterrichtsstätten zu aller Zufriedenheit organisieren muss – und dies jährlich auch zu 99,9 % schafft.

      11. Was ist mit Nachmittagsunterricht, Sportverein, Ballett und Reiten? – Die Frage, wie viel Zeit Ihr Kind oder die Familie noch haben, müssen Sie selbst beantworten und vor der Anmeldung in Ruhe überlegen. Auch im nächsten Jahr wird sich der Nachmittagsunterricht in Grenzen halten. Die Kinder sind auch belastbar, Sport und Musikschule durchaus vereinbar, oft sogar an einem Nachmittag. Unsere Lehrkräfte sind bei der Einteilung flexibel, aber den Termindruck, der in vielen Familien herrscht, können sie nicht lösen.

    Vertragsfragen regeln das positive Miteinander und sind leider unumgänglich, aber eigentlich Nebensache. Mit der Anmeldung zur Musikschule haben Sie für Ihr Kind und seine Entwicklung eine wichtige und sicher richtige Entscheidung getroffen. Tausende von Schülern lernen und lernten in den letzten Jahren gerne bei uns.

    Die Musikschule freut sich auf Ihr Kind und wird es so gut wie möglich fördern.

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Kontakt
Zweckverband Musikschule Schweinfurt
Schultesstr. 17
97421 Schweinfurt
Tel: 09721/51 599 und 51 698
Fax: 09721/51615
E-Mail: musikschule@schweinfurt.de

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